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Revision von Ordre Public vom 06.05.2010 - 16:25
Ordre Public
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Bezeichnung für den Vorbehalt zugunsten der inländischen öffentlichen Ordnung. Die Anwendung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen, wenn es gegen die wesentlichen Grundsätze dt. Rechts verstößt (Art. 6 EGBGB).
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