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Revision von Ordre Public vom 15.05.2008 - 13:51
Ordre Public
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Bezeichnung für den Vorbehalt zu Gunsten der inländischen öffentlichen Ordnung. Die Anwendung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen, wenn es gegen die wesentlichen Grundsätze deutschen Rechts verstößt (Art. 6 EGBGB).
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