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Rechtsnachfolge

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Sukzession; der von einem Rechtsvorgänger abgeleitete Erwerb eines Rechts, im Gegensatz zu dem originären, ursprünglichen Erwerb (z.B. Aneignung).

    1. Einzelrechtsnachfolge: Der Erwerb eines einzelnen Vermögensgegenstandes, z.B. durch Übereignung, Forderungsabtretung.

    2. Gesamtrechtsnachfolge: Der Erwerb einer Vermögensmasse durch einheitlichen Rechtsvorgang; nur ausnahmsweise und in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen möglich, z.B. durch Erbfall.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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