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Sparer-Freibetrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff des Einkommensteuerrechts. Ein Freibetrag von 750 Euro bei Einzelveranlagung ( 1.500 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten), der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten zu berücksichtigen ist (§ 20 IV EStG). Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 1.1.2009 wird der Sparer-Freibetrag durch einen Sparer-Pauschbetrag (§ 20 IX EStG) ersetzt. Dieser beläuft sich auf 801 Euro bei Einzelveranlagung (1.602 bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) und wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abgezogen; der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist damit ausgeschlossen.
Betreffend Sparer-Freibetrag vgl. auch Kapitalertragsteuer.
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