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Richtgeschwindigkeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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die durch die Autobahn-RichtgeschwindigkeitsVO vom 21.11.1978 (BGBl. I 1824) m.spät.Änd. den Kraftfahrern gegebene Empfehlung, eine bestimmte Geschwindigkeit (130 km/h auf Autobahnen oder außerhalb geschlossener Ortschaften auf autobahnähnlichen Straßen) nicht zu überschreiten. Nichteinhaltung hat keine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folge, wohl aber kann sie im Fall eines Unfalls bei der Schadensregulierung aus Gefährdungshaftung nach den §§ 7, 18 StVG zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr führen.
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