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Schiffer
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Kapitän; Führer, nicht notwendig Eigentümer (Reeder, Schiffseigner) eines Schiffes. Auch als Angestellter ist er kein Handlungsgehilfe.
Rechte und Pflichten regeln §§ 511–555 HGB bzw. §§ 7–20 BinnSchG. Außerhalb des Heimathafens ist er Bevollmächtigter des Schiffseigners (Reeders). Der Schiffer hat gegenüber der Schiffsmannschaft bes. Disziplinargewalt (§§ 105 ff. SeemG).
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