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Revision von Schiffseigner vom 19.10.2017 - 17:46
Schiffseigner
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Eigentümer eines der Binnenschifffahrt dienenden Schiffes.
Die Haftung des Schiffseigners entspricht im Wesentlichen der des Reeders. Führt der Schiffseigner das Schiff selbst, haftet er für fehlerhafte Führung nur mit Schiff und Fracht (§§ 1 ff. Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG)).
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