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Prämiengeschäft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Begriff:
bedingtes Termingeschäft, bei dem sich der eine Partner (Wähler) gegen Zahlung einer Prämie das Recht vorbehält, das Geschäft zu erfüllen oder zurückzutreten; das Risiko wird auf die Prämie begrenzt. Der Stillhalter eines Prämiengeschäftes geht ein unbegrenztes Risiko ein, kann sich jedoch durch entsprechende Gegengeschäfte absichern. Der Wähler hat am Prämienerklärungstag, der wenige Tage vor dem Liefertermin liegt, anzugeben, wie er das Prämiengeschäft ausüben will. Das Prämiengeschäft ist der Vorläufer des heutigen Optionsgeschäftes.
II. Ziel:
Im Warenhandel diente das Prämiengeschäft bes. als Risikoversicherung gegen große Preisschwankungen; im Effektenhandel waren Prämiengeschäfte i.Allg. reine Spekulationsgeschäfte.
III. Arten:
1. Vorprämie: Erwerber schließt einen Terminkauf ab und hat das Recht auf Erhalt der Lieferung.
2. Rückprämie: Hier erwirbt der Verkäufer das Recht, vom Käufer die Abnahme der Lieferung zu verlangen.
3. Stellagegeschäft (kombiniertes Vor- und Rückprämiengeschäft): Der Käufer einer Stellage hat das Recht, am Erfüllungstag nach seiner Wahl entweder zu beziehen oder zu liefern.
Vgl. auch Optionsgeschäft.
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