Zitierfähige Version
- Revision von rechtliches Gehör vom 19.02.2018 - 16:14
- Revision von rechtliches Gehör vom 04.10.2017 - 17:12
- Revision von rechtliches Gehör vom 25.02.2013 - 17:34
- Revision von rechtliches Gehör vom 10.01.2013 - 14:02
- Revision von rechtliches Gehör vom 24.09.2010 - 10:16
- Revision von rechtliches Gehör vom 08.06.2009 - 10:42
rechtliches Gehör
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Allgemein: Anspruch eines jeden auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 I GG), d.h. der Betroffene muss vor Erlass einer ihm nachteiligen Entscheidung Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äußern. Das Gericht trifft die Pflicht, das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Dieser Grundsatz gilt bei allen Gerichten.
Bei Verletzung nach Erschöpfung des Rechtsweges: Verfassungsbeschwerde. Neuerdings starke Tendenz, bei Verletzung rechtlichen Gehörs eine Abhilfe durch das erkennende Gericht zu schaffen. Realisiert in § 321a ZPO.
2. Nach Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz i.d.R. auch für alle einen einzelnen belastenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (vgl. § 28 VwVfG).
3. Steuerrecht: a) Bevor ein belastender Verwaltungsakt erlassen wird, soll dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Dies bes. dann, wenn von den Angaben in der Steuererklärung zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll (§ 91 I AO). Bei geringfügigen Abweichungen ist deren Erläuterung im Rahmen einer Anlage zum Steuerbescheid ausreichend.
b) Ist rechtliches Gehör versehentlich unterblieben, kann die Anhörung nach Erlass des Steuerbescheids nachgeholt werden, wodurch seine Fehlerhaftigkeit geheilt wird (§ 126 I Nr. 3 AO).
c) Soweit der Steuerpflichtige durch eine unterlassene Anhörung eine rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt hat, ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, es sei denn, die Abweichungen wurden in dem betreffenden Verwaltungsakt oder einer Anlage dazu erläutert (AEAO zu § 91 Nr. 3).
d) Ein generelles Recht auf Akteneinsicht im Steuerfestsetzungsverfahren besteht grundsätzlich nicht.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon