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Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz vom 20.4.1994 (BGBl. I 867) m.spät.Änd. Es regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im staatlichen Bereich betraut werden soll oder bereits betraut worden ist. Damit soll für den Bereich des Bundes gewährleistet werden, dass im staatlichen Interesse geheim zu haltende Informationen nicht Unbefugten bekannt werden. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt u.a. aus, wer Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die „streng geheim”, „geheim” oder „VS-vertraulich” eingestuft sind. Das SÜG gilt nicht nur für Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes, Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen und bestimmte ausländische Staatsangehörige. Das SÜG bestimmt verschiedene Arten der Sicherheitsüberprüfung und regelt die dabei zu treffenden Maßnahmen. Darüber hinaus enthält es Vorgaben für eine vom Betroffenen abzugebende Sicherheitserklärung sowie Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsakten sowie über die Verarbeitung der bei den Sicherheitsprüfungen anfallenden Daten. Sonderregelungen gelten bei Sicherheitsüberprüfungen nicht öffentlicher Stellen. Personen, die von einer Sicherheitsüberprüfung betroffen sind, können bestimmten Reisebeschränkungen unterworfen werden.

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