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Paritätsklausel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Klausel in internationalen Abkommen, bes. Handelsverträgen, über die rechtliche Gleichstellung der Angehörigen des Vertragslandes mit Inländern, z.B. arbeits- und sozialrechtlicher Gleichstellung, gleichmäßiger Behandlung auf dem Gebiet des Handels, bes. Niederlassungs- und Gewerberechts etc.
2. Klausel bei langfristigen Forderungen aus den internationalen Handels- und Finanzierungsgeschäften, die den Gläubiger vor Verlusten aus einer Abwertung des Wechselkurses (Devalvation) während der Laufzeit der Forderung schützen soll (Wertsicherungsklausel).
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