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objektive Unmöglichkeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Bürgerlichen Rechts. Objektiv unmöglich ist eine Leistung, die nicht nur vom Schuldner, sondern ganz allg. (z.B. wegen Zerstörung der geschuldeten Sache) nicht erbracht werden kann.
Gegensatz: Unvermögen.
Sonderregeln für gegenseitige Verträge.
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