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Prospekt

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Werbung:

    Wenige Seiten umfassende Werbeschrift mit überwiegend bildlichen Elementen; häufig als Beilagen verwendet.

    Gegensatz: Supplement.

    II. Börsenwesen:

    1. Der vor der Börseneinführung von Wertpapieren im amtlichen Markt zu veröffentlichende Bericht (Börsenzulassungsprospekt), der die für die Beurteilung des Wertpapiers und des Emittenten wesentlichen Angaben enthalten muss (Prospektzwang § 30 III BörsG).

    a) Inhalt: Gemäß § 32 I BörsG wird in einer Rechtsverordnung geregelt, welche Sprache und welcher Inhalt der Prospekt haben muss, bes. zu Kapital, Geschäftstätigkeit, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen, Geschäftsgang und -aussichten sowie zwischen Emittent und Aktionären vereinbarten Veräußerungsverboten. Der Prospekt muss ausführliche Angaben zum Wertpapier enthalten und Aussagen über die Personen und Gesellschaften, die die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernehmen (Prospekt-Haftung). Die Einzelheiten zum Inhalt regelt der Zweite Abschnitt der Börsenzulassungsverordnung. Hier werden auch die Veröffentlichungsfristen sowie Ausnahmen für eine Prospektveröffentlichung bestimmt.

    b) Geregelter Markt: Hier genügt laut § 51 BörsG ein vom Emittenten unterschriebener Unternehmensbericht, der die notwendigen Angaben über den Emittenten und die Wertpapiere enthält, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil zu ermöglichen. Auch hier sind Angaben über Veräußerungsverbote aufzunehmen. Im Einzelnen muss der Inhalt des Unternehmensberichtes dem § 7 des Verkaufsprospektgesetzes entsprechen.

    2. Verkaufsprospekt: Für Wertpapiere, die erstmalig im Inland öffentlich angeboten werden und nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, muss der Anbieter einen Prospekt (Verkaufsprospekt) veröffentlichen (§ 1 Verkaufsprospektgesetz i.d.F. vom 9.9.1998 (BGB1 I 2701) und in der Verkaufsprospekt-Verordnung i.d.F. vom 9.9.1998 (BGBl I 2853) m.spät.Änd.); Ausnahmen regeln §§ 2–4. Weitere Bestimmungen gelten für das Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt beantragt ist, und wenn dies nicht beantragt ist (§§ 5–8e Verkaufsprospektgesetz).

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