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Steuergefährdung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Steuerordnungswidrigkeit nach § 379 AO. Steuergefährdung begeht:
(1) Wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind;
(2) wer Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder
(3) wer nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt und dadurch die Verkürzung von Steuereinnahmen oder die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile ermöglicht;
(4) wenn durch die Ausstellung unrichtiger Belege Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedsstaat der EU verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der für Waren aus der EU aufgrund eines Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt; das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen EU-Mitgliedsstaat verwaltet werden
(5) wer bestimmten Mitteilungspflichten nicht nachkommt;
(6) wer die Pflicht zur Kontenwahrheit (§ 154 I AO) verletzt;
(7) wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 II Nr. 4 AO zuwider handelt.
Strafe: Geldbuße bis zu 5.000 Euro, wenn keine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.
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