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Pflichtteilanspruch
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Befugnis der Abkömmlinge, Eltern und des Ehegatten des Erblassers, die durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, von den eingesetzten Erben den Pflichtteil zu verlangen (§§ 2303–2338 BGB). Der P. entsteht auch, wenn dem Pflichtteilberechtigten ein Erbteil hinterlassen ist, das kleiner ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2305 BGB). Der P. entsteht mit dem Tode des Erblassers.
Verjährung: I.d.R. in drei Jahren seit Kenntnis des Berechtigten vom Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung.
Erbschaftsteuer: Der P. wird erst nach Geltendmachung berücksichtigt (§ 3 ErbStG).
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