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Rechtsbehelfe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: a) i.e.S.: außerhalb der eigentlichen Rechtsmittel prozessual eröffnete Möglichkeiten zur Herbeiführung einer Nachprüfung ergangener Entscheidungen.
b) I.w.S.: Bezeichnung für Rechtsmittel.
2. Arten: a) förmliche Rechtsbehelfe, meist an eine bestimmte Frist und Form gebunden, z.B. die Erinnerung, der Einspruch oder im Bußgeldverfahren der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldbescheid; ferner die Gehörsrüge nach § 321a ZPO, § 78a ArbGG, § 152a VwGO, § 128 FGO, § 178a SGG.
b) Ein unvollkommener, aber nicht frist- oder formgebundener Rechtsbehelf ist - auch im Bereich des Strafverfahrens - die Dienstaufsichtsbeschwerde; ferner die Gegenvorstellung.
3. Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält für das Verwaltungsverfahren eine allg. Regelung. Förmlicher Rechtsbehelf ist hier der Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO).
4. Für das Steuerrecht regelt die Abgabenordnung (AO) die Zulässigkeit des Einspruchs als außergerichtlicher Rechtsbehelf (§ 347 AO).
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