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Revision von Verwarnung mit Strafvorbehalt vom 25.02.2013 - 18:34
Verwarnung mit Strafvorbehalt
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Mildeste Sanktion des Strafrechts, der "richterliche Schuss vor den Bug" des Angeklagten. Das Gericht stellt die Schuld des Täters fest und bestimmt die Strafe, die Verhängung der Strafe bleibt aber vorbehalten; sofern der Täter die Bewährungszeit besteht, bleibt er unbestraft (§§ 59 ff. StGB).
Vgl. auch Strafaussetzung zur Bewährung.
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