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Zollunion
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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spezifisches Konzept zur regionalen Handelsliberalisierung. Im Zuge der Verwirklichung einer Zollunion werden zwischen den beteiligten Volkswirtschaften (schrittweise) alle Zölle und Kontingente beseitigt; parallel hierzu werden gleichzeitig die von den Mitgliedsländern gegenüber Drittländern angewendeten Zölle und Kontingente aneinander angeglichen, sodass nach außen hin ein einheitliches Zollrecht gilt (Entstehen eines gemeinsamen Zolltarifs, s. Einreihung in den Zolltarif).
Bedeutung: Eine Zollunion (so auch im Fall der Europäischen Union) dient i. d. R. als Vorstufe zur Errichtung eines gemeinsamen Binnenmarktes oder einer Wirtschaftsunion (regionale Integration). Der zur Gründung einer Zollunion erforderliche politische Konsens zwischen den beteiligten Ländern ist wegen des Verlustes der nationalen handelspolitischen Autonomie erheblich schwieriger zu erreichen als bei einer Freihandelszone.
Eine Zollunion verstößt prinzipiell gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung des GATT bzw. der World Trade Organization (WTO). Art. XXIV des GATT-Abkommens definiert die Bedingungen, unter denen eine Zollunion zwischen Staaten, die Vertragspartner im Rahmen des GATT sind, zulässig ist.
Beispiel: Die EU ist die bekannteste und wirtschaftlich bedeutendste Zollunion mit 27 Mitgliedsstaaten (vgl. Art. 28 AEUV); der Brexit (mit Wirkung vom 1.2.2020) wird die Zahl der EU-Mitgliedstaaten von 28 auf 27 reduziert. Weitere Zollunionen: MERCOSUR, CARICOM, CEMAC, UEMOA, EAC, Southern African Customs Union (SACU).
Vgl. auch Integration, Regionalismus.
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