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Zwischenaktionär
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vormann des wegen Nichtzahlung der Einlage durch Kaduzierung ausgeschlossenen Aktionärs. Zwischenaktionäre sind, soweit eine Zahlung von den Nachmännern nicht zu erlangen ist, verpflichtet, Einlagen, die binnen zwei Jahren seit Anmeldung der Aktienübertragung zum Aktienregister von der AG eingefordert werden, einzuzahlen (§ 65 AktG).
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