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Wohnungsgrundbuch
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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öffentliches, bei dem Grundbuchamt geführtes Register, in das Wohnungseigentum eingetragen wird, um alle bestehenden Rechte an Eigentumswohnungen zu offenbaren. Für jeden Miteigentumsanteil das Sondereigentum und als Beschränkung die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte eingetragen (§ 7 I WEG). Anlegen und Führen des Wohnungsgrundbuchs, das auch elektronisch geführt werden kann, regelt die Wohnungsgrundbuchverfügung vom 24.1.1995 (BGBl I 134).
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