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Wertpapierverwahrung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Charakterisierung:
Gewerbsmäßige Aufbewahrung von Wertpapieren, Teil des Depotgeschäfts; geregelt im Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (DepotG). Wertpapiere im Sinn des DepotG sind: Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zinsscheine, Dividendenscheine und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen (Anleihe), sowie andere vertretbare Wertpapiere, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld (§ 1 DepotG).
II. Verwahrungsarten:
1. Sonderverwahrung: Gesonderte V. für jeden Hinterleger.
2. Sammelverwahrung: Ungetrennte V., i.d.R. bei behördlich zugelassenen Wertpapiersammelbanken.
3. Tauschverwahrung: Der Verwahrer ist zum „Austausch” von Wertpapieren derselben Art ermächtigt.
4. Drittverwahrung: Der Verwahrer vertraut die Papiere unter seinem Namen einem anderen an.
5. Im Sinn des DepotG keine V. ist die Summenverwahrung (unregelmäßige Verwahrung); sie ist unregelmäßiger Verwahrungsvertrag gemäß § 700 BGB.
III. Ermächtigungsklauseln:
1. Verpfändungsermächtigung gibt dem Verwahrer die Möglichkeit sich für nötige Ausgaben in Bezug auf die Wertpapiere Geld zu beschaffen (Rückkredit). Sie ist an strenge Voraussetzungen gebunden (§ 12 DepotG).
Arten:
(1) Beschränkte Verpfändungsermächtigung;
(2) unbeschränkte Verpfändungsermächtigung.
2. Verfügungsermächtigung: Zur Veräußerung an einen Dritten oder zur eigenen Aneignung: a) Strengste Form: Ausdrücklich, schriftlich, in besonderer Urkunde, Inhalt der Klausel genau vorgeschrieben (§ 13 DepotG).
b) Sobald Verwahrer von der Ermächtigung Gebrauch macht, richtet sich das Rechtsverhältnis nach den Regeln über die Summenverwahrung (§§ 13 II, 15 DepotG, § 700 BGB).
IV. Schutz des guten Glaubens
bei Verpfändung: Werden einer Bank von einem nichtberechtigten Kunden Wertpapiere verpfändet, so gelten die allgemeinen Bestimmungen über den gutgläubigen Erwerb.
V. Pflichtverletzungen
des Verwahrers werden in §§ 34–40 DepotG mit Strafen bedroht, auch sind Sondertatbestände gebildet, z.B. Depotunterschlagung.
VI. Im Fall einer Einkaufskommission
besonderer Schutz des Kommittenten durch Vorschriften über Stückeverzeichnis (§§ 18 ff. DepotG).
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