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Verfassung für Europa

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Europäische Verfassung, Europäischer Verfassungsvertrag. 1. Begriff/Bedeutung: vom Europäischen Konvent war der Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa ausgearbeitet worden, der am 24.10.2004 vom Europäischen Rat unterzeichnet worden war. Dieser Verfassungsentwurf war seit Oktober 2003 von einer Regierungskonferenz der Mitgliedstaaten diskutiert und sollte die Grundlage für die erste europäische Verfassung und eine demokratischere, transparentere und effizientere EU bilden. Die Ratifikation scheiterte jedoch, weil  Frankreich und die Niederlande in Volksabstimmungen gegen die Annahme der Verfassung stimmten. Nach dem Scheitern wurde vom Europäischen Rat im Juni 2005 eine "Reflexionsphase" eingeleitet, die im Juni 2007 zu dem Beschluss des Rates über einen  EU-Reformvertrag führte, dessen Inkrafttreten im Juni 2009 erwartet wird .

    2. Merkmale: Bei dem Verfassungsentwurf handelt es sich um einen einzigen Text, der in vier Teile gegliedert ist: Grundlegende Verfassungsbestimmungen (Ziele, Zuständigkeiten, Entscheidungsverfahren und Organe), Grundrechte-Charta, Politikbereiche sowie Schlussbestimmungen. Durch die Verfassung würden die bisherigen drei Säulen der Union integriert und die Union erhielte Rechtspersönlichkeit. Die Zahl der Rechtsakte der würde von heute ca. 15 auf sechs drastisch verringert (Gesetz und Rahmengesetz als rechtsverbindliche Gesetzgebungsakte, Verordnung und Beschluss als rechtsverbindliche Akte ohne Gesetzescharakter sowie unverbindliche Empfehlungen und Stellungnahmen). Der Verfassungsentwurf schlägt auch eine bessere Abgrenzung der Zuständigkeiten: Es wird unterschieden zwischen drei Arten von Zuständigkeiten, denen dann jeweils bestimmte Politikbereiche zugeordnet werden: Ausschließliche Zuständigkeiten, in denen nur die EU gesetzgeberisch tätig wird (Wettbewerb, Zollunion, Gemeinsame Handelspolitik, Währungspolitik in Währungsunion, Erhaltung der biologischen Meeresschätze); geteilte Zuständigkeiten, in denen EU oder Mitgliedstaaten gesetzgeberisch tätig werden (Binnenmarkt, Asyl- und Einwanderungspolitik, justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit, Landwirtschaft/Fischerei, Transport und transeuropäische Netze, Energie, Sozialpolitik, wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Umwelt, Verbraucherschutz, Gesundheitswesen, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt, Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe); Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen, in denen die EU keinerlei Harmonisierungsbefugnisse hat (Industrie, Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sport, Kultur, Zivilschutz). Hinzu kommen die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie die GASP. Einige der genannten Bereiche erhielten mit der Verfassung erstmals eine Rechtsgrundlage: Öffentliche Gesundheit, Energie, Zivilschutz und Sport. Die Charta der Grundrechte soll in die Verfassung integriert werden und damit Rechtsverbindlichkeit erlangen. Die Rolle der nationalen Parlamente bei der EU-Gesetzgebung soll insofern verstärkt werden, dass alle Vorschläge der Kommission an die nationalen Parlamente geleitet werden und diese innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen können. Sollte ein Drittel der Parlamente der Meinung sein, dass das Subsidiaritätsprinzip (Subsidiarität) nicht gewahrt ist, muss die Kommission den Gesetzesvorschlag überarbeiten. Die Rolle der Sozialpartner und der Kirchen wird betont und die Möglichkeit eröffnet, dass die Bürger mit einer Million Unterschriften die Kommission zur Vorlage eines Gesetzesvorschlags aufordern. Bei der Beschlussfassung würde das Initiativmonopol der Europäischen Kommission systematisch auf die meisten Bereiche im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ausgedehnt. Auch würde die qualifizierte Mehrheit auf weitere Bereiche ausgedehnt und das Veto-Recht einzelner Mitgliedstaaten eingeschränkt. Der Europäische Rat könnte auf der Basis einer sog. „Anpassungsklausel” einstimmig beschließen, die qualifizierte Mehrheit auf solche Bereiche auszudehnen, die bisher noch der Einstimmigkeit unterworfen waren. Die sog. „doppelte Mehrheit” (Mehrheit der Mitgliedstaaten und 60 Prozent der EU-Bevölkerung) wäre ab dem Jahre 2009 Voraussetzung für das Zustandekommen einer qualifizierten Mehrheit. Wirtschafts- und Sozialausschuss der EU (WSA) und Ausschuss der Regionen (AdR) nehmen Stellung. Für die Mitgliedstaaten ist eine Klageerhebung beim EuGH vorgesehen. Fortschritte in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht würden gemacht, da hier fast ausnahmslos die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit vorgeschlagen wurde. Mit der Schaffung eines EU-Außenministers sowie über die Möglichkeit der verstärkten Zusammenarbeit einiger Mitgliedstaaten könnte die EU ihre Rolle auf der internationalen Bühne stärken. Der EU-Außenminister wäre nach dem „Zwei-Hüte-Prinzip” gleichzeitig Vize-Präsident der Europäischen Kommission und Beauftragter des Rates für die GASP und würde vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Kommissionspräsidenten ernannt. könnte die EU. Gegenseitige Solidarität und ein Eingreifen der Union sind bei Terroranschlägen und Naturkatastrophen vorgesehen. Die verstärkte Zusammenarbeit würde auch auf den Bereich Verteidigung ausgedehnt. Hier wird auch die Schaffung eines Rüstungsamtes vorgeschlagen. Dem Europäischen Rat soll ein Präsident der EU für zweieinhalb Jahre vorsitzen (einmalige Verlängerung möglich). Das Rotationsprinzip der Ratspräsidentschaft soll dahingehend reformiert werden, dass die Präsidentschaft ein Jahr lang (anstelle der heutigen sechs Monate) dauert. Die Kommission soll ab ihrem Mandat im Jahre 2009 aus einem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten und 13 Europäischen Kommissaren bestehen. Daneben kann der Kommissionspräsident weitere Kommissare aus den übrigen Mitgliedstaaten ernennen, die jedoch kein Stimmrecht haben. 

    Weitere Informationen unter www.europa.eu.int  

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