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Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Verfügbarkeit ist Teil der dem Arbeitslosen obliegenden Beschäftigungssuche im Sinn von § 119 SGB III. Zu dieser gehört, dass der Arbeitslose selbst sowohl durch Eigenbemühungen versuchen muss, zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit beizutragen, als auch der Arbeitsvermittlung durch die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) zur Verfügung stehen muss. Verfügbarkeit ist dann gegeben, wenn der Arbeitslose bereit ist, jegliche vom Arbeitsagentur angebotene Arbeit anzunehmen, die er ausüben kann und darf. Einschränkungen der Arbeitsbereitschaft sind nur im Rahmen des § 119,120 SGB III zulässig. Der Arbeitslose muss in zeitlicher Hinsicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden annehmen können, jederzeit in der Lage sein, einen potenziellen neuen Arbeitgeber aufzusuchen, einen Vorstellungs- oder Beratungstermin wahrzunehmen, an einer Maßnahme zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen oder einem sonstigen Vorschlag des Arbeitsagentur zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten.
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