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Revision von Zinswucher vom 15.05.2008 - 13:59
Zinswucher
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gemäß § 138 BGB nichtiger Vertrag, durch den wucherische Zinsen versprochen werden. I.d.R. ist von einem auffälligen Missverhältnis dann auszugehen, wenn der vereinbarte Zins etwa beim Zweifachen des Marktzinses liegt.
Vgl. auch Wucher.
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