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Vollstreckung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Förmliche Art einer Erzwingung, bes. bei einer richterlichen Anordnung.
1. Strafvollstreckung: Zwangsweise Durchsetzung eines rechtskräftig erkannten Strafausspruchs. Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft. Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden ist in §§ 89 ff. OWiG bes. geregelt.
2. Vollstreckung von zivilrechtlichen Vollstreckungstiteln erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
3. Im Verwaltungszwangsverfahren werden öffentliche Forderungen eingezogen.
Vgl. auch Beitreibung.
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