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Überschuldung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Sachverhalt, in dem das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt (§ 19 InsO). Ü. verpflichtet juristische Personen (bes. AG und GmbH), aber auch eine OHG oder KG (wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist) zum Insolvenzantrag.
Zur Feststellung der Überschuldung sind nach überwiegender Auffassung Aktiva und Passiva der Bilanz mit den Zeitwerten anzusetzen (Überschuldungsbilanz).
Anders: Zahlungsunfähigkeit.
Vgl. auch Unterbilanz.
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