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Zollverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Zollkodex (ZK) kennt acht Zollverfahren:
    (1) Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr;
    (2) Versandverfahren;
    (3) Zolllagerverfahren;
    (4) aktive Veredelung;
    (5) Umwandlungsverfahren;
    (6) vorübergehende Verwendung; –(7) passive Veredelung;
    (8) Ausfuhrverfahren.

    Vgl. auch Zollbehandlung.

    2. Künftige Begriffe: Mit dem Unionszollkodex wird die Anzahl auf drei reduziert: (1) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
    (2) bes. Verfahren;
    (3) Ausfuhr; (vgl. Art. 5 Nr. 16 UZK). Allerdings werden unter bes. Verfahren gem. Art. 210 UZK vier Arten mit jeweils mehreren Unterarten zusammengefasst: (a) Versand - umfasst externen und internen Versand;
    (b) Lagerung - umfasst das Zolllager und die Freizone;
    (c) Verwendung - umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung;
    (d) Veredelung - umfasst die aktive und die passive Veredelung.

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