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vinkulierte Aktie
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Aktie, deren Übertragung bei entsprechender Bestimmung der Satzung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig ist. Vinkulierte Aktien müssen immer Namensaktien sein (§ 68 AktG); sie werden deshalb auch als vinkulierte Namensaktien bezeichnet. Nicht vollständig einbezahlte Aktien müssen vinkuliert sein.Vinkulierte Aktien sind seit der Einführung elektronischer Girosammelverwahrungssysteme nicht schwieriger handelbar als Inhaberaktien. Durch vinkulierte Aktien besitzt die Gesellschaft die Möglichkeit, unerwünschte Aktionäre fernzuhalten.
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