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ungerechtfertigte Bereicherung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen zwei Personen, deren Rechtsgrund von Anfang an gefehlt hat oder später weggefallen ist (§§ 812–822 BGB).
2. Fälle: Das Bürgerliche Recht stellt für den Ausgleich einer solchen rechtsgrundlosen Bereicherung mit § 812 I 1 BGB eine Generalklausel bereit, die zwischen Leistung (z.B. die irrtümliche Zahlung auf eine in Wahrheit inexistente Schuld) und Nichtleistung (z.B. Eingriff in fremdes Eigentum, Verwendung) unterscheidet. Ein Spezialtatbestand richtet sich beim gutgläubigen Erwerb gegen den nicht berechtigten Veräußerer (§ 816 I 1 BGB).
3. Rechtsfolgen: Der Bereicherte ist zur Herausgabe der Bereicherungverpflichtet (§§ 812–818 BGB), und zwar grundsätzlich in Natur oder, soweit dies nicht möglich ist, durch Geldersatz. Fällt die Bereicherung nachträglich weg, so erlischt auch der Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung; ein Wegfall wird i.Allg. auch dann angenommen, wenn der Bereicherte das durch die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung Erlangte zum erhöhten Lebensunterhalt verwendet.
4. Ausschluss: z.B. bei wissentlicher Zahlung auf eine Nichtschuld (§ 814 BGB) oder bei einem Verstoß sowohl des Empfängers als auch des Leistenden gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (§ 817 S. 2 BGB).
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