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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Strafrechtlicher Tatbestand des § 288 StGB (Vereiteln der Zwangsvollstreckung): Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Verfolgung nur auf Strafantrag des Gläubigers.

    Sondervorschriften für Insolvenzdelikte.

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