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Umzugskosten
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Wird ein Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen an einen weit entfernten Ort versetzt (Versetzung), hat er Anspruch auf Erstattung der ihm durch einen Umzug entstandenen Kosten. Entstehen Umzugskosten dagegen bei Dienstantritt, brauchen diese vom Arbeitgeber nicht ersetzt zu werden, wenn sich dieser dazu nicht ausdrücklich verpflichtet hat.
2. Steuerliche Behandlung: Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Umzugskostenvergütungen sowie die Beträge, die den im privaten Bereich angestellten Personen für dienstlich veranlasste Umzugskosten gezahlt werden, sind einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG). Dies gilt jedoch nur, soweit die Erstattungen die durch den Umzug entstandenen Mehraufwendungen nicht übersteigen. Umzugskosten im Rahmen von beruflich veranlasstem Wohnungswechsel können als Werbungskosten steuerlich abgezogen werden, wenn sich durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt, d.h. wenn hierdurch eine Wegzeitersparnis von mind. einer Stunde täglich für Hin- und Rückfahrt resultiert, oder bei betrieblichem Interesse des Arbeitgebers. Umzugskosten können in der Höhe geltend gemacht werden, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) bzw. nach der Auslandsumzugsverordnung (AUV) bei Versetzung erhalten würde. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beläuft sich für Ledige ab dem 1.1.2009 auf 602 Euro (für Verheiratete 1.204 Euro), ab dem 1.7.2009 auf 628 Euro (für Verheiratete 1.256 Euro) und ab dem 1.1.2010 auf 636 Euro (für Verheiratete 1.271 Euro), . Können höhere Umzugskosten nachgewiesen werden, wird je nach Einzelfall geprüft, ob ein Abzug als Werbungskosten erfolgen kann. Zu den abzugsfähigen Umzugskosten zählen: Beförderungskosten des Umzugsgutes, Reisekosten, Mietentschädigungen sowie weitere Auslagen für Beschaffung vom Kochherd, Ofen usw. Im Gegensatz hierzu sind Maklergebühren im Rahmen von Grundstückskäufen sowie Kosten für Anschaffung von klimabedingter Kleidung und Wohnungsausstattung nicht abzugsfähig.
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