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Valutaschuld
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Fremdwährungsschuld. 1. Begriff: In fremder Währung ausgedrückte Geldschuld. I.d.R. darf der Schuldner in Euro zahlen (§ 244 BGB), solange nicht Effektivklausel bedungen ist.
2. Bilanzierung: Zur Bestimmung des Entstehungswertes (Anschaffungskosten) werden V. i.d.R. mit dem Briefkurs am Zugangstag umgerechnet (denn dies ist der Betrag, den der Schuldner zu diesem Zeitpunkt für den Kauf der zur Tilgung nötigen Devisen hätte aufwenden müssen). V. sind grundsätzlich unter Berücksichtigung des Imparitätsprinzips und des Stichtagsprinzips zu bewerten. Es ist also der Entstehungswert zu bilanzieren, sofern kein höherer Stichtagswert berücksichtigt werden muss (Höchstwertprinzip). In der Praxis werden kurzfristige V. und Valutaforderungen zum Teil auf Fremdwährungskontokorrenten verbucht und am Bilanzstichtag vereinfachend mit dem Stichtagskurs angesetzt. Dieses Verfahren ist umstritten, da es zum Ausweis nicht realisierter Gewinne führen kann.
Ergebniswirkungen aus Wechselkursänderungen können vermieden werden, wenn sich betrags- und währungsgleiche sowie fristenidentische Valutaforderungen und V.
bes. aus Geschäften zur Kurssicherung
gegenüberstehen. Solche sog. geschlossenen Positionen aus deckungsfähigen Währungsforderungen und -verbindlichkeiten (zur Deckungsfähigkeit sind noch weitere Anforderungen zu erfüllen) können als Bewertungseinheit behandelt werden; d.h., unrealisierte Kursgewinne und -verluste innerhalb der Bewertungseinheit kompensieren sich. Damit ist eine Ausnahme vom Grundsatz Einzelbewertung gegeben.
Für die Währungsumrechnung bei Kreditinstituten sieht § 340h HGB zum Teil abweichende Regelungen von den oben genannten vor. Gegenwärtig kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass § 340h HGB zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) gehört.
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