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Vertrauensarzt

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    frühere Bezeichnung für innerhalb der Sozialversicherung ernannten Arzt; jetzt Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, der im Wesentlichen für den Bereich der Krankenversicherung und seit 1995 auch für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung die Aufgaben des früheren Vertrauensarztes übernommen hat (§§ 275 ff. SGB V, 18 SGB XI).

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