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- Revision von Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) vom 15.02.2018 - 14:57
- Revision von Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) vom 04.10.2017 - 17:16
- Revision von Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) vom 28.02.2013 - 11:56
- Revision von Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) vom 17.09.2009 - 13:47
- Revision von Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) vom 28.07.2009 - 14:21
Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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identische Kurzbezeichnung für zwei völlig verschiedene Regelungswerke aus dem Gebiet der Umsatzsteuer:
(1) Umsatzsteuerrichtlinien des Bundesministers der Finanzen (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes); Verwaltungsanweisung, mit der sichergestellt werden soll, dass die Angehörigen der Finanzverwaltung bei der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in gleichen Situationen möglichst auch gleiche Rechtsansichten vertreten und durchsetzen (Gleichheitsgrundsatz). Die Umsatzsteuer-Richtlinien sind nach Art eines juristischen Kommentars entsprechend der Paragrapheneinteilung des Gesetzes geordnet, aber in fortlaufenden Abschnitten durchnummeriert. Sie sind für Angehörige der Finanzverwaltung bindend, nicht aber für Gerichte und Steuerpflichtige.
(2) EG-Umsatzsteuerrichtlinien: Richtlinien des Rates der EG bzw. der EU zur Harmonisierung der Umsatzsteuer in den Mitgliedsstaaten. Die Umsatzsteuer-Richtlinien der EG bzw. EU werden vom Rat der EG bzw. EU erlassen und stellen bindende Anweisungen an die Mitgliedsstaaten (Gesetzgeber, Justiz, Verwaltung) dar; diese müssen ihre Umsatzsteuergesetze an die Vorgaben der Umsatzsteuer-Richtlinien anpassen und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei der Besteuerung beachten. Bes. Bedeutung hatte zunächst die Sechste EG-Richtlinie über die Harmonisierung der Umsatzsteuer von 1977 (mit ständigen späteren Änderungen), da sie die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer fast vollständig harmonisiert hat; sie ist im Jahre 2006 im Rahmen des SLIM-Projekts der EU in wesentlich übersichtlicherer Form neu gefasst worden und trägt seitdem die Bezeichnung Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die EG-Umsatzsteuer-Richtlinien haben keine Gesetzeskraft gegenüber dem Bürger, missachtet der Gesetzgeber eines EU-Staates aber pflichtwidrig zulasten betroffener Bürger Vorgaben der Umsatzsteuer-Richtlinien, so kann der Betroffene sich gegenüber Gerichten und Verwaltung auf die günstigere Rechtslage nach den EG-Umsatzsteuer-Richtlinien berufen.
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