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Vertreter des öffentlichen Interesses
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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zur Wahrnehmung der Belange der öffentlichen Hand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Person.
1. Beim Bundesverwaltungsgericht ein Oberbundesanwalt, der sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem Verfahren beteiligen kann; er ist an Weisungen der Bundesregierung gebunden (§ 35 VwGO).
2. Bei den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichten kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestellt werden; ihm kann auch allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden (§ 36 VwGO).
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