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Zweckzuweisung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Lenkungszuweisung, die nur für bestimmte vom Zweckzuweisungsgeber festgelegte Zwecke gewährt werden. Zweckzuweisungen werden von den Ländern an die Gemeinden (kommunaler Finanzausgleich) und vom Bund an die Länder (Finanzhilfe, Gemeinschaftsaufgaben) gewährt.
Von den Zweckzuweisungsempfängern wird die Zweckbindung i.Allg. kritisiert, da sie deren Entscheidungsspielraum einschränkt; von den Zweckzuweisungsgebern wird sie als Mittel zur beabsichtigten Beeinflussung gerechtfertigt.
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