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Stalking
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"Stalking"-Strafvorschrift nach § 238 StGB, eingefügt durch das 40. StrÄndG vom 22.3.2007 (BGBl I S. 354). Der deutsche Gesetzgeber nennt es - entgegen einem allgemeinen Trend zur verstärkten Nutzung von Anglizismen im deutschen Sprachraum - Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen. Bestraft wird u.a., wenn der Täter einem anderen Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht. Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in einem schweren Fall Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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