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Stalking
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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„Stalking“-Strafvorschrift des § 238 StGB, eingefügt durch das 40. StrÄndG vom 22.3.2007 (BGBl I S. 354). Der dt. Gesetzgeber nennt es - entgegen einem allg. Trend zur verstärkten Nutzung von Anglizismen im dt. Sprachraum - Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen. Bestraft wird u.a., wenn der Täter einem anderen Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht. Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in einem schweren Fall Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein Gesetzentwurf, der am 20.10.2016 in erster Lesung im Bundestag war, sieht eine Verschärfung vor. Er formt den Tatbestand des § 238 StGB in ein sog. potentielles Gefährdungsdelikt um. Künftig soll für eine Bestrafung grundsätzlich ausreichen, dass die Handlung des Täters (weiterhin: "unbefugtes Nachstellen") dazu geeignet ist, beim Betroffenen eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung herbeizuführen. Tätern drohen bis zu drei Jahre Haft.
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