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Stalking
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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„Stalking“-Strafvorschrift des § 238 StGB, eingefügt durch das 40. StrÄndG vom 22.3.2007 (BGBl I S. 354). Der dt. Gesetzgeber nennt es - entgegen einem allg. Trend zur verstärkten Nutzung von Anglizismen im dt. Sprachraum - Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen. Bestraft wird u.a., wenn der Täter einem anderen Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht. Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in einem schweren Fall Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine am 1.3.2017 beschlossene und am 10.3.2017 in Kraft getretene Verschärfung formt den Tatbestand des § 238 StGB in ein sog. potentielles Gefährdungsdelikt um. Für eine Bestrafung reicht grundsätzlich aus, dass die Handlung des Täters (weiterhin: "unbefugtes Nachstellen") dazu geeignet ist, beim Betroffenen eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung herbeizuführen. Tätern drohen bis zu drei Jahre Haft.
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