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Mischverwaltung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Verwaltungsorganisation, bei der an sich kompetenziell getrennte Verwaltungsebenen Aufgaben zusammen wahrnehmen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält des Grundgesetz ein Verbot der Mischverwaltung  im Verhältnis von Bundes- und Landesverwaltung. Danach sind die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern grundsätzlich getrennt und können selbst mit Zustimmung der Beteiligten nur in den vom Grundgesetz vorgesehenen Fällen zusammengeführt werden. Zugewiesene Zuständigkeiten sind mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Denn die in den Art. 83ff GG erschöpfend geregelten Verwaltungszuständigkeiten sind grundsätzlich nicht abdingbares Recht. Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig. Vgl. Urteil vom 20.12.2007 - 2 BvR 21433/04 - zu den sog. Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II der Bundesagentur für Arbeit mit den Kommunen.

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