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Revision von Heilung vom 05.06.2009 - 14:54
Heilung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
abgabenrechtlicher Begriff: die Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern, die nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen, ist unbeachtlich, wenn
(1) der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
(2) die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
(3) die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
(4) der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass eines Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird bzw.
(5) die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird (§ 126 AO). Die vorbezeichneten Handlungen können dabei (noch) bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. – Ist die rechtzeitige Anfechtung eines Verwaltungsakts deswegen versäumt worden, weil ihm die erforderliche Begründung fehlt oder die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor seinem Erlass unterblieben ist, gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. In der Folge ist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(1) der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
(2) die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
(3) die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
(4) der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass eines Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird bzw.
(5) die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird (§ 126 AO). Die vorbezeichneten Handlungen können dabei (noch) bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. – Ist die rechtzeitige Anfechtung eines Verwaltungsakts deswegen versäumt worden, weil ihm die erforderliche Begründung fehlt oder die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor seinem Erlass unterblieben ist, gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. In der Folge ist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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