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Auskunftsaustausch
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff aus dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts und bezeichnet den Austausch von Informationen über steuerlich relevante Sachverhalte zwischen den Finanzbehörden verschiedener Staaten.
2. Rechtsgrundlagen: Die deutschen Finanzbehörden dürfen mit den Finanzbehörden anderer Staaten zusammen arbeiten, wenn
(1) ein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein anderweitiger völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht (die meisten Verträge über zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe klammern steuerliche Fragen allerdings aus, kommen hier also nur in Ausnahmefällen in Frage).
(2) Das Recht der EU, z.B. die Amtshilferichtlinie, dies verlangt oder erlaubt oder
(3) auch in allen anderen Fällen, in denen sie eine Zusammenarbeit nach ihrem eigenen Ermessen für geboten halten; sie dürfen selbst andere Staaten zwar stets um Hilfe ersuchen, ihrerseits ausländischen Behörden aber nur Hilfe leisten, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist und der ausländische Staat gewährleistet, dass die übermittelten Informationen nur für steuerliche Zwecke verwendet werden (§117 I, 117 III AO).
3. Umfang der erteilten Auskünfte: Denkbar ist sowohl, dass konkrete Anfragen zu einzelnen Steuerbürgern gestellt und beantwortet werden, als auch, dass ein Staat einem anderen ohne vorige Anfrage von sich (Spontanauskunft) aus solche Informationen übermittelt, die dieser Staat für Zwecke der Besteuerung möglicherweise benötigen könnte, z.B. wenn er von bestimmten Einkünften eines Ausländers erfährt und es ihm möglich erscheint, dass dieser diese Vorgänge in seinem Heimatstaat möglicherweise nicht den Behörden mitteilen könnte. In den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind die Vereinbarungen über den Auskunftsaustausch unterschiedlich umfangreich: es findet sich sowohl die Variante, dass die Behörden der beteiligten Staaten Informationen untereinander austauschen sollen, die für die im Abkommen geregelten Steuern von Bedeutung sind, als auch die weitergehende Variante, die den Behörden den Informationsaustausch für jegliche steuerliche Zwecke erlaubt (also auch für Steuern, die im Abkommen selbst sonst nicht angesprochen werden).
4. Die Bedeutung für die Besteuerung liegt darin, dass die Finanzbehörden eines Staates selbst regelmäßig nicht im Hoheitsgebiet eines anderen Staates Ermittlungen anstellen dürfen; dies würde die Souveränität dieses anderen Landes verletzen. Sie sind also, sofern sie Gegebenheiten auf dem Gebiet eines anderen Staates nachprüfen wollen, auf die Hilfe der Behörden dieses Staates angewiesen. Gibt es Vereinbarungen über einen Auskunftsaustausch nicht, lassen sich Vorgänge im Ausland nur extrem erschwert oder gar nicht herausfinden; das erleichtert es naturgemäß denjenigen, die Steuern hinterziehen wollen, unentdeckt zu bleiben und senkt die Hemmschwelle für entsprechende Versuche erheblich. Insbesondere Steueroasen beziehen einen Großteil ihrer Attraktivität als Kapitalanlageort für Bürger der Industriestaaten bis heute daraus, dass sie traditionell mit den Finanzbehörden anderer Länder nur wenig oder gar nicht zusammen arbeiten.
5. Bedeutung im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit Steueroasen: Die Klauseln über den Auskunftsaustausch in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gehen auf Vorschläge der OECD im OECD-Musterabkommen zurück und sind daher international mittlerweile fast zwischen allen Staaten ein üblicher Standard geworden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich naturgemäß heute der Eindruck, dass die Steueroasen mit ihrer mangelnden Bereitschaft zum Auskunftsaustausch nicht mehr lediglich etwas tun, was ihrem Charakter als souveräner Staat entspricht (nämlich: nichts tun zu müssen, wozu sie sich nicht verpflichtet haben), sondern von einem allgemein üblichen Standard des Umgangs zwischen Staaten abgehen, um die Steuerhinterziehung in anderen Ländern gezielt zu fördern und davon zu profitieren. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Forderung, dass auch die Steueroasen gezwungen werden sollten, am internationalen Auskunftsaustausch in Steuersachen im allgemein üblichen Umfang teilzunehmen - oder aber Wirtschaftssanktionen ausgesetzt zu werden.
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