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- Revision von bauliche Veränderungen vom 27.07.2012 - 11:38
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bauliche Veränderungen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Bei jeder Baumaßnahme am Gemeinschaftseigentum war die Abgrenzung zwischen einer Regelung für den ordnungsgemäßen Gebrauch und einer baulichen Veränderung von entscheidender Bedeutung, weil eine Gebrauchsregelung nach § 15 WEG nur einem Mehrheitsbeschluss unterlag, während die bauliche Veränderung der Zustimmung aller Eigentümer bedurfte (§ 22 WEG).
Eine bauliche Veränderung liegt vor, wenn das Gebäude umgestaltet, teilweise oder ganz beseitigt oder neu geschaffen wird. Dies könnte bspw. sein:
- die Errichtung von Garagen auf Kfz-Abstellplätzen,
- das Betonieren der Garagenzufahrt,
- die Überdachung von Innenhöfen,
- die Installation von Dreh- oder Schiebetüren in einer Geschäftszeile,
- das Anlegen einer Terrasse auf bisher vorhandenen Grünflächen,
- das Montieren von Schaukästen oder Leuchtreklamen an der Außenwand.
Durch Neufassung des WEG sind 2007 gravierende Änderungen erfolgt, die zwingend notwendige bauliche Veränderungen auch mit einer qualifizierten Mehrheit möglich machen. Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hat der WEG-Verwalter gemäß den entsprechenden Gesetzesvorschriften durchzuführen.
Vgl. auch werterhaltende Maßnahmen.
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