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Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung i.S.d. § 21 WEG oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen i.S.d. § 22 WEG durch Beschluss die Kostenverteilung regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt.
Die qualifizierte Mehrheitsentscheidung bedarf einer Mehrheit von mehr als drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile (§ 16 (4) WEG). Damit können Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum an den Stand der Technik anpassen und bspw. bauliche Veränderungen durchführen. Vor dem Inkrafttreten des WEG-Reformgesetzes zum 1.7.2007 war dafür ein einstimmiger Beschluss erforderlich, der v.a. bei mittleren und größeren Anlagen kaum zu erreichen war.
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