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Flurbereinigungsbeschluss

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    In dem Flurbereinigungsbeschluss nach § 6 des Flurbereinigungsgesetzes sind u.a. festzuhalten:

    • Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft (§16);
    • die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14);
    • die Bestimmungen der Nutzungsänderungen (§§ 34, 85 Nr. 5 und 6)

    Die entscheidenden Teile sind öffentlich bekannt zu machen und auszulegen.

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