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- Revision von Heizkostenverordnung (HeizkostenV) vom 15.02.2022 - 16:13
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- Revision von Heizkostenverordnung (HeizkostenV) vom 27.07.2012 - 11:38
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- Revision von Heizkostenverordnung (HeizkostenV) vom 19.04.2011 - 14:50
Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
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Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung, Neufassung v. 20. 1. 1989). Der Bundesrat hat am 19.9.2008 eine vom Bundeskabinett beschlossene Novelle der Heizkostenverordnung mit Änderungen verabschiedet, sie ist zum 1.1.2009 in Kraft getreten. Für Abrechnungszeiträume, die vor diesem Datum begonnen haben, gilt noch die alte Heizkostenverordnung von 1989.
| Wesentliche Neuerungen |
§ 1 Anwendungsbereich |
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§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen |
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§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum |
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§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung |
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§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung |
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§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung | Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer i.d.R. innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist. Der Gebäudeeigentümer hat die Möglichkeit, den Abrechnungsmaßstab zu ändern, wenn sachgerechte Gründe dies erfordern. Hierfür reicht wie bisher eine rechtzeitige Erklärung gegenüber dem Nutzer aus. |
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme | Kosten der Verbrauchsanalyse gehören jetzt zu den umlagefähigen Kosten. Verbrauchsanalysen können weitere Energieeinsparpotentiale erschließen und damit einen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz leisten |
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme | Kosten der Verbrauchsanalyse gehören jetzt zu den umlagefähigen Kosten. Verbrauchsanalysen können weitere Energieeinsparpotenziale erschließen und damit einen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz leisten |
§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser |
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§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen | Nach dem 31.12.2013 muss der Energieeinsatz für die Warmwasserbereitung mit einem Wärmezähler erfasst werden. Dies gilt für Heizungsanlagen, die gleichzeitig Heizwärme und Warmwasser bereitstellen. |
§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen |
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§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel |
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§ 10 Überschreitung von Höchstsätzen |
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§ 11 Ausnahmen | Sog. Passivhäuser mit einem Energiebedarf von weniger als 15 kWh/qm und Jahr sind künftig von der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten ausgenommen. |
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen |
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§ 13 Berlin - Klausel |
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