Zitierfähige Version
Mitbelastung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen Grundstücke von Amts wegen kenntlich zu machen (§ 48 Grundbuchordnung). Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich noch andere Grundstücke belastet werden oder wenn im Falle der Übertragung eines Grundstückteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mit übertragen wird. Eine Löschung ist ebenfalls von Amts wegen zu vermerken.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon