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Nachrüstungspflicht in Altbauten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Umsetzung der notwendigen Wärmedämmungen und Einbau neuer Heizkessel entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)

    • Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/(m2 x K) künftig mind. 0,24 Watt/(m2 x K) )
    • Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011)

    In beiden Fällen genügt aber auch eine Dämmung des Daches.

    • Beibehalten wurde die Freistellung der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer am 1.2.2002 in dem Haus gewohnt hat. Die Nachrüstungspflichten sind von dem späteren Eigentümer des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentümerwechsel zu erfüllen.
    • Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.

      Vgl. auch Nachtstromspeicherheizung.

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