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Revision von Wohnzweck vom 27.07.2012 - 11:38
Wohnzweck
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ein Gebäude dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen (R 7.2 EStR). Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus bes. betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden (Hausmeisterwohnungen etc.).
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