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Revision von Zahlungsinstitut vom 04.11.2015 - 10:07

Zahlungsinstitut

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    Gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 5 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste auf Basis einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 8 ZAG erbringt.

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